provisorische Rechtsöffnung (BVG-Beiträge) | Rechtsöffnung provisorische
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Mit Zahlungsbefehl vom 24. August 2020 des Betreibungsamts Höfe in der Betreibung Nr. xx betrieb die B.________ AG die A.________ AG für Fr. 2‘740.20 nebst 3.75 % Zins seit dem 1. Januar 2020 und Fr. 500.00 für „bisherige Umtriebsspesen“. Als Forderungsgrund wurde „Fälliger Saldo Kon- tokorrent G57373-01 – für 2020 BVG“ angegeben. Die A.________ AG erhob Rechtsvorschlag (Vi-KB 1). Am 15. Oktober 2020 (Datum Postaufgabe) er- suchte die B.________ AG (nachfolgend Gesuchstellerin) beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe wie folgt um provisorische Rechtsöffnung (Vi-act. I): Gestützt auf beiliegende Akten sei für die betriebene Forderung, i. e. der per 31.12.2019 fällige Saldo Kontokorrent gemäss Anschlussvertrag G 57373-01, von total Fr. 2‘740.20 (=Prämien per 31.12.2019 von CHF 2‘640.20, CHF 100.00 für Mahnkosten) zuzüglich CHF 500.00 für Betreibungsbegehren/Umtriebsspesen gemäss Kostenreglement, nebst Zins von 3.75 % seit 01.01.2020 provisorische Rechtsöffnung gemäss Art. 82 SchKG zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu- lasten der Schuldnerin. Die A.________ AG (nachfolgend Gesuchsgegnerin) reichte keine Ge- suchsantwort ein (vgl. Vi-act. E/2). Mit Verfügung vom 10. November 2020 erteilte der Einzelrichter der Gesuchstellerin in der erwähnten Betreibung pro- visorische Rechtsöffnung für Fr. 1‘847.00 nebst Zins zu 3.75 % seit 24. Au- gust 2020 sowie für Fr. 500.00 und wies das Rechtsöffnungsbegehren im Üb- rigen ab (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 wurden zu 70 % der Gesuchsgegnerin (Fr. 210.00) und zu 30 % der Gesuchstellerin (Fr. 90.00) auferlegt und Erstere verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Partei- entschädigung von Fr. 70.00 zu bezahlen (Dispositivziffern 2.1 und 3).
b) Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchsgegnerin am 18. Novem- ber 2020 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
Kantonsgericht Schwyz 3 (KG-act. 1). Die Gesuchsgegnerin reichte keine Beschwerdeantwort ein (vgl. KG-act. 3).
E. 2 a) Gegen den Rechtsöffnungsentscheid steht den Parteien das Rechts- mittel der Beschwerde offen (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburg- haus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 3. A., N 4 zu Art. 326 ZPO; Stauber, in: Kunz/Hoffmann- Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, N 3 zu Art. 326 ZPO).
b) Gemäss Art. 82 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöff- nung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde fest- gestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Abs. 1). Die provisorische Rechtsöffnung wird erteilt, wenn der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaub- haft macht (Abs. 2).
c) Die Gesuchsgegnerin macht vor der Beschwerdeinstanz geltend, sie habe die versicherte Lohnsumme von Fr. 60'000.00 wegen des schlechten Geschäftsganges gar nicht ausbezahlt resp. es sei gar kein Lohn ausbezahlt worden. Soweit kein Lohn ausbezahlt werde, könnten auch keine BVG- Beiträge einbezahlt werden (zum Ganzen vgl. KG-act. 1). Diese Vorbringen sowie die von der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Be- lege sind neu. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind indessen, wie vorstehend erwähnt, im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen und blei-
Kantonsgericht Schwyz 4 ben folglich unbeachtlich. Abgesehen davon macht die Gesuchsgegnerin kei- ne weiteren Ausführungen; insbesondere setzt sie sich nicht mit den Aus- führungen des Vorderrichters zur Höhe der halbjährlich geschuldeten Beiträge auseinander, weshalb es an einer rechtsgenüglichen Begründung fehlt. Anzu- fügen ist, dass die Gesuchsgegnerin nicht darlegt, weshalb sie die vom Vor- derrichter zur Einreichung einer Gesuchsantwort angesetzte Frist bis am
E. 3 Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gemäss § 40 Abs. 2 JG kann über Nichteintreten präsidial entschieden werden. Aus- gangsgemäss trägt die Gesuchsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfah- rens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Entschädigung an die Gesuchstellerin ist mangels Antrags resp. Einreichung einer Beschwerdeantwort nicht zu spre- chen;-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 300.00 festge- setzt und der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden von ihrem Kosten- vorschuss von Fr. 450.00 bezogen und ihr im Rest von Fr. 150.00 zurückerstattet.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1'847.00.
- Zufertigung an die A.________ AG (1/R), die C.________ AG (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 21. Dezember 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 21. Dezember 2020 BEK 2020 186 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch C.________ AG, betreffend provisorische Rechtsöffnung (BVG-Beiträge) (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 10. November 2020, ZES 2020 534);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Mit Zahlungsbefehl vom 24. August 2020 des Betreibungsamts Höfe in der Betreibung Nr. xx betrieb die B.________ AG die A.________ AG für Fr. 2‘740.20 nebst 3.75 % Zins seit dem 1. Januar 2020 und Fr. 500.00 für „bisherige Umtriebsspesen“. Als Forderungsgrund wurde „Fälliger Saldo Kon- tokorrent G57373-01 – für 2020 BVG“ angegeben. Die A.________ AG erhob Rechtsvorschlag (Vi-KB 1). Am 15. Oktober 2020 (Datum Postaufgabe) er- suchte die B.________ AG (nachfolgend Gesuchstellerin) beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe wie folgt um provisorische Rechtsöffnung (Vi-act. I): Gestützt auf beiliegende Akten sei für die betriebene Forderung, i. e. der per 31.12.2019 fällige Saldo Kontokorrent gemäss Anschlussvertrag G 57373-01, von total Fr. 2‘740.20 (=Prämien per 31.12.2019 von CHF 2‘640.20, CHF 100.00 für Mahnkosten) zuzüglich CHF 500.00 für Betreibungsbegehren/Umtriebsspesen gemäss Kostenreglement, nebst Zins von 3.75 % seit 01.01.2020 provisorische Rechtsöffnung gemäss Art. 82 SchKG zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu- lasten der Schuldnerin. Die A.________ AG (nachfolgend Gesuchsgegnerin) reichte keine Ge- suchsantwort ein (vgl. Vi-act. E/2). Mit Verfügung vom 10. November 2020 erteilte der Einzelrichter der Gesuchstellerin in der erwähnten Betreibung pro- visorische Rechtsöffnung für Fr. 1‘847.00 nebst Zins zu 3.75 % seit 24. Au- gust 2020 sowie für Fr. 500.00 und wies das Rechtsöffnungsbegehren im Üb- rigen ab (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 wurden zu 70 % der Gesuchsgegnerin (Fr. 210.00) und zu 30 % der Gesuchstellerin (Fr. 90.00) auferlegt und Erstere verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Partei- entschädigung von Fr. 70.00 zu bezahlen (Dispositivziffern 2.1 und 3).
b) Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchsgegnerin am 18. Novem- ber 2020 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
Kantonsgericht Schwyz 3 (KG-act. 1). Die Gesuchsgegnerin reichte keine Beschwerdeantwort ein (vgl. KG-act. 3).
2. a) Gegen den Rechtsöffnungsentscheid steht den Parteien das Rechts- mittel der Beschwerde offen (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburg- haus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 3. A., N 4 zu Art. 326 ZPO; Stauber, in: Kunz/Hoffmann- Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, N 3 zu Art. 326 ZPO).
b) Gemäss Art. 82 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöff- nung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde fest- gestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Abs. 1). Die provisorische Rechtsöffnung wird erteilt, wenn der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaub- haft macht (Abs. 2).
c) Die Gesuchsgegnerin macht vor der Beschwerdeinstanz geltend, sie habe die versicherte Lohnsumme von Fr. 60'000.00 wegen des schlechten Geschäftsganges gar nicht ausbezahlt resp. es sei gar kein Lohn ausbezahlt worden. Soweit kein Lohn ausbezahlt werde, könnten auch keine BVG- Beiträge einbezahlt werden (zum Ganzen vgl. KG-act. 1). Diese Vorbringen sowie die von der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Be- lege sind neu. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind indessen, wie vorstehend erwähnt, im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen und blei-
Kantonsgericht Schwyz 4 ben folglich unbeachtlich. Abgesehen davon macht die Gesuchsgegnerin kei- ne weiteren Ausführungen; insbesondere setzt sie sich nicht mit den Aus- führungen des Vorderrichters zur Höhe der halbjährlich geschuldeten Beiträge auseinander, weshalb es an einer rechtsgenüglichen Begründung fehlt. Anzu- fügen ist, dass die Gesuchsgegnerin nicht darlegt, weshalb sie die vom Vor- derrichter zur Einreichung einer Gesuchsantwort angesetzte Frist bis am
3. November 2020 ungenutzt verstreichen liess (Vi-act. E/2), so dass in der Eingabe vom 18. November 2020 kein Fristwiederherstellungsgesuch im Sin- ne von Art. 148 ZPO gesehen werden kann.
3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gemäss § 40 Abs. 2 JG kann über Nichteintreten präsidial entschieden werden. Aus- gangsgemäss trägt die Gesuchsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfah- rens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Entschädigung an die Gesuchstellerin ist mangels Antrags resp. Einreichung einer Beschwerdeantwort nicht zu spre- chen;-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 300.00 festge- setzt und der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden von ihrem Kosten- vorschuss von Fr. 450.00 bezogen und ihr im Rest von Fr. 150.00 zurückerstattet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1'847.00.
4. Zufertigung an die A.________ AG (1/R), die C.________ AG (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 21. Dezember 2020 kau